Gewerbetreibende

 




 

 

Gefäßbestellung und Gefäßänderung für Gewerbe

Abfälle aus Gewerbebetrieben und anderen Herkunftsbereichen

 

Die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Entsorgung von Abfällen gewerblichen Ursprungs gibt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vor, die zum 01. Januar 2003 in Kraft trat.

 

Die GewAbfV legt im Wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung sowie Anforderungen an die notwendige Kontrolle fest. Von der Verordnung sind nur Abfälle aus gewerblichen und sonstigen Herkunftsbereichen, also keine Abfälle aus privaten Haushalten betroffen. Sie schreibt u. a. auch jedem Erzeuger von gewerblichem Siedlungsabfall das Bereitstellen mindestens eines Restmüllbehälters vor. Über die Mindestgröße des Restmüllbehälters entscheidet die Kommune laut Satzung.

 

Die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Birkenfeld bestimmt, dass Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich dem Landkreis anzudienen sind. Für gewerbliche Abfälle ist jedoch eine Befreiungsmöglichkeit von diesem Anschlusszwang geschaffen worden, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 7 der Satzung nutzen können. Weitere Informationen können Sie in der Abfallwirtschaftssatzung nachlesen, telefonisch unter 06782/9989-0 oder über info@awb-bir.de erhalten.

 

Die Gewerbeabfallverordnung steht mit Erklärungen und Vollzugshinweisen auf den Internetseiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.bmu.de) zum download bereit.

 

Grundsätzlich muss jeder Betrieb einen Restabfallbehälter haben.

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit uns Ihre Gefäßbestellungen oder Gefäßänderungen mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Was ist zu beachten?

  1. Gefäßänderungen (Neubestellung, Tausch, Abholung) müssen bis zum 15. des Monats für den Folgemonat schriftlich bei uns eingereicht werden

  2. Teilen Sie uns bitte immer rechtzeitig mit, wenn ein Gefäß nicht mehr benötigt wird. Rückwirkend kann keine Erstattung der Gebühren erfolgen, unabhängig davon, ob das Behältnis auch tatsächlich genutzt wurde.

  3. Abfallbehältnisse sind immer einem Grundstück (Straße und Hausnummer) fest zugeordnet. Bitte lassen Sie daher Ihre Gefäß an der „alten Adresse" stehen, wenn Sie umziehen und teilen Sie uns rechtzeitig die Änderung mit. Sie erhalten für Ihre neuen Adresse ein anderes Müllgefäß.

  4. Der Antrag auf Änderung muss in schriftlicher Form erfolgen.

Entweder über die Änderungsanzeige für Gewerbebetreibende oder formlos per e-Mail: buchhaltung@awb-bir.de,

per Fax: 06782/9989-44 oder

per Post an die Anschrift: Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH (EGB), Schloßallee 9, 55765 Birkenfeld.

 

 

 

 

 

Teilen Sie uns bitte in jeden Fall die vollständige Adresse und eine Telefonnummer mit, unter der man Sie tagsüber erreichen kann.

 

Gerne nehmen wir Ihre Änderungen auch persönlich im Verwaltungsgebäude in Birkenfeld zu den gewohnten Öffnungszeiten entgegen.

 

Preise

Die Preise für Gewerbe entnehmen Sie bitte dem Preisblatt der Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld (EGB).

 

Welche Behältergröße ist zu wählen?

Laut § 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Birkenfeld ist für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen) ein ausreichendes Behältervolumen vorzuhalten. Dieses richtet sich nach der Menge des angefallenen Abfalls.

Daher kann es gerade für kleine Betriebe interessant sein, eine Müllgemeinschaft mit dem privaten Haushalt zu bilden. Dabei wird gemeinsam ein Gefäß genutzt, worüber wahlweise der Privathaushalt einen Gebührenbescheid vom AWB oder der Betrieb eine Rechnung der EGB erhält. Müllgemeinschaften sind auf dem gleichen Grundstück oder für unmittelbar benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke möglich.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Müllgemeinschaft zwischen mehreren Gewerbebetrieben zu bilden, sofern diese auf dem gleichen Grundstück sind oder auf unmittelbar benachbarten anschlusspflichtigen Grundstücken. In diesem Fall wird eines der an der Müllgemeinschaft beteiligten Unternehmen zum Rechnungsadressat und erhält eine Rechnung der EGB.

 

Wenn Sie an einer solchen Müllgemeinschaft Interesse haben, stehen wir Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung unter Telefonnummer 06782/9989-25 oder buchhaltung@awb-bir.de.


Nicht enthalten sind in diesen Preisen die Einsammlung und Abfuhr von Sperrmüll und Altpapier.

Abfälle zur Verwertung, wozu auch Altpapier zählt, sind vom Abfallbesitzer eigenverantwortlich einer Wiederverwertung zuzuführen.

Holz- und Restsperrmüll sowie Metall- und Elektronikschrott können auf dem Abfallwirtschaftszentrum Reibertsbach bei Reichenbach abgegeben werden. Die Preise entnehmen Sie bitte dem Preisblatt der Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld.

 

Bitte beachten:

Gemäß der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Birkenfeld muss der Pflichtige (der Eigentümer / Gewerbebetreibende) im Sinne des § 7 dem AWB jedes anschlusspflichtig Grundstück schriftlich anzeigen. Ferner hat er über Art und Umfang der hierauf anfallenden und überlassungspflichtigen Abfälle sowie die ausgeübte gewerbliche oder sonstige Nutzung im Sinne der Gewerbeabfallverordnung und die Anzahl der Beschäftigten Auskunft zu geben. Beim Wechsel sind sowohl der bisherige als auch der neue Pflichtige (neuer Eigentümer/Gewerbebetreibender) anzeigepflichtig. Eine derartige Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn Änderungen eingetreten sind.

Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 5 der Landkreisordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Birkenfeld seiner Anzeige- oder Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Haben Sie weitere Fragen?

Sie erreichen uns telefonisch unter 06782/9989-25 oder per e-Mail unter buchhaltung@awb-bir.de.

 

 

 

 

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